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Die Selbstständigkeit des Richteramtes und die Unabhängigkeit seines Urtheils im Rechtsprechen; im Verhältnisse zu einer Preussischen Verordnung vom 25. Januar 1823, welche das Recht der Entscheidung aller Streitfragen, betreffend den Sinn, die Anwendbarkeit, oder die Gültigkeit von Staatsverträgen, dem Richteramte entzieht, und dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten zueignet. Mit einem Anhange, betreffend die Frage: ob und wie zu unterscheiden sey zwischen dem Landesherrn und dem Staatsfiscus, dann zwischen landeshoheitlichen und fiscalischen Rechtsverhältnissen. Von Johann Ludwig Klüber. Frankfurt a. M., bey Andreä. 1832. 168 S. 8.
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Der Beschluss folgt.
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