Kirchen-und-Schulblatt_1873_0245.tif
Kirchen-und-Schulblatt_1873_0245.tif
CC BY-NC-SA 4.0
Seine Königliche Hoheit, der Großherzog, haben gnädigst geruhet, Friedrich Gustav Hermann Schulz in Weimar zum Pfarrer in Sprötau zu ernennen
Alternative Titel:
2. Je freier und unabhängiger durch das Gesetz über die elterliche Gewalt und das Vormundschaftswesen vom 27. März 1872 die Fürsorge ... den Eltern ... überlassen wird, umso wichtiger ... ist es, ... Vorkehrungen zu treffen ... / Stichling
3. Ministerial-Bekanntmachung, die Mitwirkung der Geistlichen und Schullehrer bei der Fürsorge für Minderjährige, Geisteskranke und Gerbrechliche betreffend
4. Der Großherzoglichen Superintendentur wird ... eröffnet, daß in dem Falle ... die Trauung durch einen Geistlichen der evangelischen Landeskirche nicht statthaft ist ... / Hesse
Datierung (individuell):
1873
Objekttyp:
Parlamentsschriften/Regierungs-, Amts- oder Nachrichtenblätter
Besitzende Institution / Datengeber:
Übergeordnetes Objekt:
Enthaltene Objekte: