Kirchen_und_Schulblatt_36_1887_0341.tif
Kirchen_und_Schulblatt_36_1887_0341.tif
CC BY-NC-SA 4.0
Mitteilungen aus dem Schul- und Lehrerleben
Alternative Titel:
1. Die Königl. Regierung zu Marienwerder hat verordnet, daß ein Kind, solange es noch der Mittelstufe angehört, nicht vor Vollendung des 15., und solange ein Kind noch der Unterstufe angehört, nicht vor Vollendung des 16. Lebensjahren entlassen werden darf
2. Die Abteilung für schwachbefähigte Kinder an der Bürgerschule in Gera gliedert sich wie folgt
Datierung (individuell):
1887
Objekttyp:
Parlamentsschriften/Regierungs-, Amts- oder Nachrichtenblätter
Besitzende Institution / Datengeber:
Übergeordnetes Objekt:
Enthaltene Objekte: