Ohne Angabe des Druckorts: Die Rechte des Fürstbischofs zu Worms als Lehnherrn, und der mit Expertanz und Eventualbelehnung Versehenen Grafen von Coudenhoven auf das dem Eröffnungsfalle sich nähernde Lehen Bischofsheim im Kraichgau, sammt Zugehörden. Nebst einer Widerlegung der Fachmännischen Abhandlung: Ueber die Lehnsfolge der Seitenverwandten in altväterlichen Stammlehen. Ausser XXVI S. Vorrede und Inhaltsanzeige 615 S. 8.
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